Für erwachsene Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, kann eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden.
Eine Betreuung kann von Dritten (Gesundheitsamt, Angehörige etc.) angeregt werden oder auch auf eigenen Antrag.
Die Betreuung kann ein Berufsbetreuer, ein Vereinsbetreuer oder ehrenamtlicher Betreuer übernehmen. Ein Betreuer regelt im Namen des Betroffenen seine Angelegenheiten. Der Betreute bleibt im Normalfall voll geschäftsfähig und kann daher auch weiterhin Rechtshandlungen vornehmen.
Das zuständige Betreuungsgericht prüft den Antrag und gibt dann ein ärztliches Gutachten in Auftrag. Im Gutachten soll sich u.a. der Arzt zur Frage der Notwendigkeit einer Betreuung und auch zum Betreuungsumfang äußern. Der Umfang kann beispielsweise die Aufgabenkreise „Vermögensangelegenheiten“ oder „Gesundheitsfürsorge“ beinhalten.
Nachdem das Gutachten angefertigt wurde, wird der Betroffene persönlich vom Richter diesbezüglich angehört. Der Richter entscheidet dann mittels eines Beschlusses, wer zum Betreuer bestellt wird, welche Aufgaben der Betreuer hat und wann die Betreuung spätestens automatisch hinsichtlich ihrer Notwendigkeit wieder überprüft wird. Der Betroffene kann sich auch jederzeit ans Gericht wenden, um die Notwendigkeit der Betreuung vorzeitig überprüfen zu lassen.
Sebastian Tödheide, Tel. 0521/ 55736-66